Harald Molder, Historiker und Heimatforscher

  Franziskusstraße 9, 47269 Duisburg Großenbaum  

 

  „Denk mal !!!“  

 

  Gedanken, die ich mir zur Abbruchgenehmigung für das Denkmal Mercatorhalle gemacht habe  

 

  Als Zuhörer der Ratssitzung vom 11. März 2002 konnte ich feststellen, dass viele der Ratsmitglieder sich kaum oder gar nicht mit dem Denkmalschutzgesetz NRW auseinandergesetzt haben. Ansonsten hätte man dem Abbruch der Mercatorhalle nicht zugestimmt.

  Bislang wurde insbesondere der Denkmal-Aspekt von niemandem berücksichtigt und die ganz klaren Vorgaben im Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW in der Fassung vom 11.03.1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997) ignoriert.

  Die im § 1 ganz klar definierten Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in NRW besagen, dass Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen sind. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

  Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene, Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz und Denkmalpflege darauf hin, dass die Denkmäler .... in die städtebauliche Entwicklung ... einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.

  In Duisburg hat man da allerdings ein Problem, hat man doch den Bock zum Gärtner gemacht. Was soll der Denkmalschutz bei dem Dezernat, dass für Neubauten zuständig ist. Da steht bereits im Vorfeld fest, welcher Aspekt auf der Strecke bleibt.

  Auch der § 2 des Gesetzes gibt dem FEM Recht, wenn er sich für einen Erhalt des Denkmals Mercatorhalle einsetzt. Dieser  gibt klar und deutlich wieder: Denkmäler sind Sachen ... an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

  Nicht nur die bislang gesammelten 14.000 Unterstützerunterschriften für das Bürgerbegehren zeigen ganz deutlich, wo das öffentliche Interesse liegt, nämlich am Erhalt des Denkmals Mercatorhalle. Nein, auch das vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege geht in seinem Denkmalgutachten dezidiert auf die im Gesetz geforderten Belange für eine Unterschutzstellung ein. Und weder der Leiter des RAfD noch das zuständige Ministerium werden die Sach- und Fachkompetenz des Amtes in Frage stellen.

  Ich fragen mich, wie der Rat der Stadt zunächst die Unterschutzstellung auf Grundlage des Gutachtens "im öffentlichen Interesse" beschließen konnte, wenn er jetzt im März dem Abbruch des Denkmals zustimmt.

  Zur beabsichtigten Schließung der Halle möchte ich noch den § 7, der die Erhaltung von Denkmälern  beinhaltet, erwähnen, der ganz klar fordert, dass die Eigentümer ... ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen haben, soweit ihnen das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Eigentümer ... können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. Soweit die Eigentümer ... den Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.

  Die im § 8 geregelte Nutzung von Baudenkmälern lässt ebenfalls eine Schließung der Halle nur mit einer Sondergenehmigung zu, denn Baudenkmäler ... sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.

  Das dieses im Fall der Halle möglich ist, zeigt der alljährliche Belebungsplan mit mehreren hundert Veranstaltungen.

  Wird ein Baudenkmal .. nicht oder auf eine die erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, so kann die Untere Denkmalbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, das Baudenkmal oder das ortsfeste Bodendenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen. Den Verpflichteten ist auf Antrag zu gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise so zu nutzen, wenn seine Erhaltung dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.

Wir erwarten, dass die Untere Denkmalbehörde, die nach Aussage von Dr. Tielsch vom 20.02. gar nicht mehr im Thema ist, da die ganze Angelegenheit dem "Abbruch befürwortenden" Planungsamt unterliegt (s.o.), ihrer nach dem "Gesetz" vorgegebenen Aufgabe ohne den aus dem Planungsamt zu erwartenden Nachdruck nachkommen kann. Eine Erlaubnis zum Abbruch eines Denkmals ist nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

  Alle in der Ratsdrucksache genannten „öffentlichen Interessen“ entsprechen in keiner Weise den im Denkmalschutzgesetz genannten Vorgaben für einen Abbruch und sind daher abzulehnen!

Doch sieht das Gesetz Gott sei Dank vor, dass die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband treffen. Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. Bereits einmal wurde ein Denkmal in Duisburg durch Intervention des damaligen Ministers Zöpel vor dem Abbruch gerettet: die Siedlung Hüttenheim.

  Ich will hoffen, dass ansonsten über § 30 des Gesetzes die Gute Stube der Stadt erhalten bleibt, denn dieser sieht auch die Enteignung von Baudenkmälern ... vor, wenn allein dadurch ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten und dieses der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Das Enteignungsrecht steht dem Land oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu. Es steht ferner einer juristischen Person des Privatrechts zu, wenn und soweit der Enteignungszweck zu den in der Satzung niedergelegten Aufgaben gehört.

  Jeder möge sich seine eigene Gedanken machen und meinem Beispiel folgen !

 

Lieber Duisburger, liebe Duisburgerin !

 

„Denk mal !!!“

  an all die schönen Dinge, die „DU“ in der „Mercatorhalle“ erlebt hast, bevor DU einem Abriss zustimmst!

 

 

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