Harald
Molder, Historiker
und Heimatforscher
Franziskusstraße
9, 47269 Duisburg Großenbaum
„Denk
mal !!!“
Gedanken, die ich mir zur Abbruchgenehmigung für das Denkmal
Mercatorhalle
gemacht
habe
Als
Zuhörer der Ratssitzung vom 11. März 2002 konnte ich feststellen, dass viele
der Ratsmitglieder sich kaum oder gar nicht mit dem Denkmalschutzgesetz NRW
auseinandergesetzt haben. Ansonsten hätte man dem Abbruch der Mercatorhalle
nicht zugestimmt.
Bislang
wurde insbesondere der Denkmal-Aspekt von niemandem berücksichtigt und die ganz
klaren Vorgaben im Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW in der Fassung vom
11.03.1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997) ignoriert.
Die im § 1 ganz klar definierten Aufgaben des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege in NRW besagen, dass Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll
zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen sind. Sie sollen der Öffentlichkeit
im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
Bei
öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und
die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so
mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die
Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene,
Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz und
Denkmalpflege darauf hin, dass die Denkmäler .... in die städtebauliche
Entwicklung ... einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
In
Duisburg hat man da allerdings ein Problem, hat man doch den Bock zum Gärtner
gemacht. Was soll der Denkmalschutz bei dem Dezernat, dass für Neubauten zuständig
ist. Da steht bereits im Vorfeld fest, welcher Aspekt auf der Strecke bleibt.
Auch
der § 2 des Gesetzes gibt dem FEM Recht, wenn er sich für einen Erhalt des
Denkmals Mercatorhalle einsetzt. Dieser
gibt klar und deutlich wieder: Denkmäler sind Sachen ... an deren
Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches
Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für
Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und
Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Nicht nur die bislang gesammelten 14.000 Unterstützerunterschriften für das Bürgerbegehren
zeigen ganz deutlich, wo das öffentliche Interesse liegt, nämlich am Erhalt
des Denkmals Mercatorhalle. Nein, auch das vom Rheinischen Amt für
Denkmalpflege geht in seinem Denkmalgutachten dezidiert auf die im Gesetz
geforderten Belange für eine Unterschutzstellung ein. Und weder der Leiter des
RAfD noch das zuständige Ministerium werden die Sach- und Fachkompetenz des
Amtes in Frage stellen.
Ich
fragen mich, wie der Rat der Stadt zunächst die Unterschutzstellung auf
Grundlage des Gutachtens "im öffentlichen Interesse" beschließen
konnte, wenn er jetzt im März dem Abbruch des Denkmals zustimmt.
Zur
beabsichtigten Schließung der Halle möchte ich noch den § 7, der die
Erhaltung von Denkmälern
beinhaltet, erwähnen, der ganz klar fordert, dass die Eigentümer ...
ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen,
sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen haben, soweit
ihnen das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen,
inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen
werden können. Die Eigentümer ... können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte
Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen
diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
Soweit die Eigentümer ... den Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Untere
Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.
Die im § 8 geregelte Nutzung von Baudenkmälern lässt ebenfalls eine Schließung
der Halle nur mit einer Sondergenehmigung zu, denn Baudenkmäler ... sind so zu
nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.
Das
dieses im Fall der Halle möglich ist, zeigt der alljährliche Belebungsplan mit
mehreren hundert Veranstaltungen.
Wird ein Baudenkmal .. nicht oder auf eine die
erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt und ist dadurch eine Schädigung
zu befürchten, so kann die Untere Denkmalbehörde Eigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte verpflichten, das Baudenkmal oder das ortsfeste Bodendenkmal
in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen. Den Verpflichteten ist auf
Antrag zu gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise so zu
nutzen, wenn seine Erhaltung dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung
mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.
Wir
erwarten, dass die Untere Denkmalbehörde, die nach Aussage von Dr. Tielsch vom
20.02. gar nicht mehr im Thema ist, da die ganze Angelegenheit dem "Abbruch
befürwortenden" Planungsamt unterliegt (s.o.), ihrer nach dem
"Gesetz" vorgegebenen Aufgabe ohne den aus dem Planungsamt zu
erwartenden Nachdruck nachkommen kann.
Eine Erlaubnis zum Abbruch eines Denkmals
ist nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Alle in der Ratsdrucksache
genannten „öffentlichen Interessen“ entsprechen in keiner Weise den im
Denkmalschutzgesetz genannten Vorgaben für einen Abbruch und sind daher
abzulehnen!
Doch
sieht das Gesetz Gott sei Dank vor, dass die Unteren und Oberen Denkmalbehörden
ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband treffen. Will die
Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat
der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten
Denkmalbehörde herbeizuführen. Bereits einmal wurde ein Denkmal in Duisburg
durch Intervention des damaligen Ministers Zöpel vor dem Abbruch gerettet: die
Siedlung Hüttenheim.
Ich will hoffen, dass ansonsten über § 30 des
Gesetzes die Gute Stube der Stadt erhalten bleibt, denn dieser sieht auch die
Enteignung von Baudenkmälern ... vor, wenn allein dadurch ein Denkmal in seinem
Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten und dieses der
Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches
Interesse besteht. Das Enteignungsrecht steht dem Land oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts zu. Es steht ferner einer
juristischen Person des Privatrechts zu, wenn und soweit der Enteignungszweck zu
den in der Satzung niedergelegten Aufgaben gehört.
Jeder möge sich seine eigene Gedanken machen und meinem Beispiel folgen !
Lieber
Duisburger, liebe Duisburgerin !
„Denk
mal !!!“
an
all die schönen Dinge, die „DU“ in der
„Mercatorhalle“
erlebt
hast, bevor DU einem Abriss zustimmst!
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